In Leipzig hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Kampfhundesteuer die Kosten für die Haltung eines Hunde nicht übersteigen dürfe. Geklagt hatten die neuen Besitzer einer Rottweilerhündin, die aus dem Tierheim adoptiert wurde.
Die Kampfhundesteuer-Sätze für einen sogenannten „Kampfhund“ unterscheiden sich von Kommune zu Kommune extrem. Eins haben sie aber gemeinsam: sie sind um einiges höher als der Steuersatz für einen Hund, der nicht zu den willkürlich als Kampfhunde kategorisierten Rassen zählt. Das Ehepaar, welches die Rottweilerhündin aus einem Tierheim geholt hat, hat nicht schlecht gestaunt, als der Bescheid über 2000€ in ihrem Briefkasten eintrudelte. Zumal die Hündin einen speziellen Wesenstest mit Bravour bestand und als „ungefährlich“ eingestuft wurde. Ein Hund, der nicht in die Kategorie „Kampfhund 2“ fällt, kostet seine Besitzer lediglich 75€ jährlich. Das ist das fast 27 mal weniger als die Rottweilerhündin kostet und diese Ungleichheit hätte die Besitzer von „Mona“ beinahe dazu gezwungen, die Rottweilerhündin für immer zurück ins Tierheim zu geben. Um das sehr starke Missverhältnis zu beseitigen, entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht die Kampfhundesteuer zu drosseln. Die Grenze sei eindeutig überschritten, wenn die Steuer die jährlichen Kosten der Haltung des Hundes übersteigt.
Wir sind gegen eine generelle Kategorisierung von bestimmten Rassen als Kampfhunde. Denn unserer Meinung nach sind es nicht Hunde, die von Natur aus aggressiv geboren werden, sondern Menschen, die sie dazu machen. Im Übrigen weisen sogar Statistiken auf die Fehlerhaftigkeit dieser Einteilung hin: Dackel führen die Beißstatistiken beispielsweise seit Jahren an.