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Scheidung – Wenn Hunde zum Scheidungsopfer werden

Steht eine Scheidung ins Haus, entstehen schnell auch viele Konfliktpunkte. Wem gehört das Haus? Wer nimmt welches Möbelstück? Wie schaut es mit Unterhaltszahlungen aus? Neben all diesen Themen kann es besonders emotional werden, wenn es um gemeinsame Haustiere und die Entscheidung über deren Zukunft geht.

Auch wenn es für viele Haustierbesitzer ein komischer Gedanke ist, vor dem deutschen Recht werden Hunde wie Gegenstände behandelt, die emotionale Komponente zwischen Herrchen und Vierbeiner spielt in solchen Fällen meist nur eine nebensächliche Rolle.

Haben sich Ehepartner also gemeinsam einen Hund zugelegt, so zählt es laut § 1361a BGB automatisch als Gegenstand des gemeinsamen Hausrates und wird bei der Hausratsteilung im Scheidungsprozess mit einbezogen.
In dieser Teilung geht es darum, Gegenstände wie Möbel, Auto und eben auch den geliebten Vierbeiner möglichst gleichmäßig auf die beiden Parteien aufzuteilen.

Kann ein Ehepartner jedoch nachweisen, dass sich der Hund in seinem Alleineigentum befindet, etwa weil er es mit in die Ehe gebracht hat, besteht für den Partner kein Anspruch auf das gemeinsam umsorgte Tier.
Auch mittels Beweis einer alleinigen Pflege durch nur einen der beiden Ehepartner, kann über die Zuteilung entschieden werden, jedoch nur mit entsprechenden Nachweisen.

Leider steht, anders als bei gemeinsamen Kindern, nicht das Wohl des Vierbeiners im Vordergrund der Besitzent scheidung. Es ist also nicht zwingend ausschlaggebend, bei wem Hund oder Katze besser aufgehoben wären.

Diese Ansicht gilt auch, wenn mehrere Tiere in der Ehe gelebt haben. Nach gesetzlicher Regelung ist nicht davon auszugehen, dass diese Tiere so aneinander gewöhnt sind, dass eine Trennung derer unzumutbar wäre. Ist eine Entscheidung gefallen, eventuell sogar vor Gericht, da sich die beiden Partner nicht einigen konnten, entstehen oftmals neue Fragen.

Gibt es Sorge- oder Umgangsrecht, was ist mit Unterhalt?
Auch hier gilt, wie bereits erwähnt die Annahme, dass Haustiere vor dem deutschen Recht wie Gegenstände angesehen werden. Daher gibt es keine Ansprüche bezüglich eines Umgangsrechtes oder anfallender Unterhaltszahlungen.

Ehepartner können jedoch grundsätzlich eine Art “gemeinsames Sorgerecht” für das Tier festlegen. Solche Abkommen können jedoch nur auf privater Basis festgelegt werden, weshalb es einen Partner nicht möglich ist, den anderen in seine Schranken zu weisen, sollte er sich nicht an das gemeinsame Abkommen halten oder es vernachlässigen.

An dieser Stelle sollte an die Vernunft beider Ehepartner appelliert werden, trotz aller eventuellen Schwierigkeiten mit dem Partner, im Wohle des Hundes zu entscheiden, um ihm seinen möglichst gewohnten Alltag und wenig Stress bewahren zu können.

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