Man trennt sich und die Frage ist, zu wem soll das geliebte Haustier? Eine durchaus berechtigte Frage. Leider ist das Tierschutzgesetz selbst in Deutschland noch ungenügend. Auch wenn Tiere Lebewesen sind, werden sie per Bürgerliches Gesetzbuch wie Gegenstände behandelt. Denn darin heißt es:
„§90a BGB Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“
Wie sieht also die Sachlage aus, wenn man sich trennt – zu wem gehört das Haustier?
Hierzu gibt es zwei Ausgangsmöglichkeiten:
1. Wenn ein Partner das Tier mit in die Beziehung gebracht hat, dann ist die Sachlage eindeutig und ihm gehört in der Regel auch nach der Trennung das Haustier weiterhin.
2. Wenn das Tier während der Partnerschaft von beiden gemeinsam angeschafft wurde, gehört es auch dementsprechend beiden. Dann heißt es sich einig zu werden, wer nach der Trennung das Tier behalten darf. Sollte man sich partout gemeinsam nicht einigen können, wird das Gericht den Urteilsspruch sprechen und entscheiden, zu wem das Haustier gehen soll. Denn rechtlich gesehen zählt das Tier als Hausrat und wird auch wie dieser aufgeteilt. Dennoch berücksichtigt das Gericht gewisse Aspekte, die in die Entscheidung einfließen:
– Wer war die bisherige Bezugsperson? Hat sie eine besonders starke emotionale Beziehung zum Tier?
– Wer kann in Zukunft mehr Zeit für das Tier im Alltag aufbringen?
– Wo hat das Tier bis zur Trennung gelebt und wo wird es künftig leben? Hier möchte das Gericht schauen, ob einer von beiden eine bessere und artgerechtere Haltung für das Tier bieten kann, z.B. bietet eine Dreiraumwohnung bessere Unterbringungsmöglichkeiten als eine Einzimmerwohnung oder ein Haus mit Garten ist für das Tier attraktiver als eine Stadtwohnung mit kleinem Balkon.
– Ist eventuell jemand aus gesundheitlichen Gründen mehr auf das Tier angewiesen?
Handelt es sich um mehr als ein Tier, wird das Gericht entscheiden ob man sie aufteilt oder als Rudel zusammen bei einem der Partner lässt.
Sind Kinder involviert, bleibt das Haustier oftmals bei dem Elternteil, bei dem auch das Kind lebt. Dieses hat meist bereits eine sehr enge Bindung zu dem Haustier aufgebaut.
Geteiltes Sorgerecht gibt es nicht
Allgemein gilt: Ein Recht auf Umgang, geteiltes Sorgerecht oder Unterhalt hat man für den Vierbeiner nicht. Jedoch gibt es vereinzelt Gerichte, die eine Umgangsregelung vereinbaren.
Wer also das Tier behält, hat das alleinige Sorgerecht und trägt fortan alle Kosten, die damit verbunden sind, wie zum Beispiel Futter oder Tierarztkosten.
Experten empfehlen daher, dass Eheleute oder Lebenspartner bereits während der Beziehung eine Vereinbarung treffen. So könnte man zum Beispiel ein notariell beglaubigtes, gemeinsames Sorgerecht vereinbaren und eine Trennungsfolgevereinbarung festlegen. Somit lässt sich ein potenzieller Rosenkrieg um das geliebte Haustier vermeiden.